
Für die Versorgung in unserer Einrichtung entstehen Gesamtkosten, deren Höhe von dem jeweils individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf abhängen.
Für alle Gäste einheitlich wird der Kostensatz für Unterkunft und Verpflegung berechnet. Je nach Hilfebedarf bzw. Grad der Selbstständigkeit wird zudem ein Kostensatz für Pflege und Betreuung berechnet. Maßgebend hierfür ist dabei der Pflegegrad gemäß Pflegeversicherungsgesetz.
Folgende Kostensätze werden erhoben (siehe Link):
https://www.pflegelotse.de/presentation/pl_startseite.aspx
In den meisten Fällen hat ein Gast der Tagespflege zunächst einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Folgende Möglichkeiten sind grundsätzlich vorhanden:
| Leistung bei | Pro Monat | Pro Monat Entlastungsbetrag | Pro Jahr KZP und VHP |
| Pflegegrad 1 | 131 € | ||
| Pflegegrad 2 | 721 € | 131 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357 € | 131 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685 € | 131 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085 € | 131 € | 3.539 € |
Stand: 01/2026
Jeder Tagespflegegast kann zunächst monatliche Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen (ab PG 2 – s.o. Tabelle, Spalte 2). Dieser monatliche Betrag ist allerdings nur einsetzbar für die Kosten der Pflege und Betreuung und gegebenenfalls für den Fahrdienst. Kosten für Unterkunft und Verpflegung können über diesen Betrag nicht abgerechnet werden!
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für einen ambulanten Dienst bleiben unberührt, werden also nicht verrechnet oder verringert.
Beachten Sie aber bitte, dass wenn Sie durch den ambulanten Dienst in die Tagespflege gebracht werden, sich dort die Angebote in Bezug auf den Bringdienst ändern können.
Ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € (zusätzlich) zur Verfügung. Dieser Betrag ist flexibel einsetzbar, zum Beispiel zur ambulanten Betreuung durch Dritte oder auch für Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei Tagespflegebesuchen. (im Einzelnen muss geprüft werden, ob sie diesen Betrag eventuell schon nutzen)
Schließlich gewährt die Pflegeversicherung Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Höhe von insgesamt 3.539 € pro Kalenderjahr. Auch diese Leistung ist flexibel nutzbar, zur Stärkung der häuslichen Versorgung oder auch zur Mitfinanzierung der Tagespflege.
Kosten der Tagespflege, die am Ende nicht aus den Geldern der Pflegeversicherung finanziert werden können, müssen zunächst aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden. Dies errechnen wir Ihnen gerne individuell.
Sind die eigenen finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt (und sind vor allem auch keine größeren Ersparnisse vorhanden), können eventuell auch Leistungen der Sozialhilfe Infrage kommen.
Wir beraten Sie gerne!